Planungsdokumente: Schulungsverfahren

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Inhaltsverzeichnis

verordnung

1. EINFÜHRUNG

1.1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes gem. § 9 Abs. 7 BauGB1

Das Plangebiet des Bebauungsplanes ‚Bautzener Straße (eh. JVA)‘ der Stadt Cottbus liegt im Nordos- ten des Stadtteils Spremberger Vorstadt.

Nördlich des Gebiets verläuft in einem Abstand von ca. 50 Metern der Stadtring. Die Gartenstraße begrenzt das Gebiet im Westen. Im Osten bildet die Bautzener Straße die Geltungsbereichsgrenze. Im Südwesten wir das Plangebiet entlang der sogenannten „kleinen“ Bautzener Straße, momentan eine Grundstückszufahrt, begrenzt. Nach Südwesten hin verläuft die Bebauungsplangrenze einer, den Übergang zu Wohnbauflächen der eG Wohnen 1902 markierenden Flurstücksgrenze.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beinhaltet diverse Flurstücke der Fluren 127, 128 und 129 der Gemarkung Spremberger Vorstadt, er umfasst eine Fläche von ca. 5,84 ha.

Die Abgrenzung des Plangebiets wurde so festgelegt, dass die mit dem Plangebiet zusammenhän- genden, lösungsbedürftigen Probleme bewältigt werden können. Die Grenzen des räumlichen Gel- tungsbereichs sind in der Planzeichnung des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 7 BauGB festgesetzt.

Das Gelände der ehemaligen Justizvollzugsanstalt (JVA) ist aufgrund seiner Entstehung und speziellen Nutzung nie in das umliegende Stadtgefüge eingepasst oder entsprechend berücksichtigt worden.

Seit der Entstehungszeit um 1860 bis in die 1970er Jahre ist die Gefängnisanlage kontinuierlich erweitert worden. Während der NS-Diktatur und der DDR-Zeit diente sie vorwiegend der Inhaftierung von politischen Gefangenen.

Das Gebiet stellt sich bis heute, nach der Nutzungsaufgabe 2002, als Fremdkörper am Standort dar. Die Gründe dafür sind vor allem auf die umlaufende, abschottende Mauer und die verdrehte Lage im Stadtgrundriß zurückzuführen.

Bis auf das Gebäude der ehemaligen Mannschaftsunterkunft, welches bis zur Umverlegung in das JVA-Innere durch das Menschenrechtszentrum genutzt wird, die 2 Doppelhäuser im Süden und einige Garagen stehen alle Gebäude im Geltungsbereich leer. Das im Nordosten des Geltungsbereiches gelegene Gebäude an der Bautzener Straße wird seit ca. Mitte 2010 durch den Eigentümer saniert und zu einem Wohngebäude umgenutzt.

1.2. Planungsveranlassung und -ziele gem. § 1 BauGB

  1. Anlass und Erfordernis der Planung gem. § 1 Abs. 3 BauGB

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen für die Entwicklung einer städtebaulich tragfähigen Nachnutzung des Standortes, entsprechend der im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK vom 19.12.2007/Stadtverwaltung Cottbus) formulierten Zielstellung zur Beseitigung städtebaulicher und funktionaler Defizite in der Innenstadt geschaffen werden.

Im Dezember 2007 wurde die gesamte Liegenschaft vom Land Brandenburg veräußert und der damalige Eigentümer legte der Stadtverwaltung im Frühjahr 2008 ein Nutzungskonzept vor das auf eine schrittweise zweigeteilte Entwicklung des Areals ausgerichtet war. Die bestehenden Gebäude sollen nahezu vollständig erhalten und in ein Hostel mit max. 450 Betten (Beherbergungsstätte des niedrigen Preissegments) mit entsprechenden Nebennutzungen umgebaut werden. Auf den bisher nicht bebauten Randbereichen sollen Einfamilienhäuser entstehen.

1 siehe Abbildung 01 Übersichtsplan (Deckblatt)

Die verwaltungsinterne Prüfung des Nutzungskonzeptes ergab, dass die geplante Entwicklung des Areals (Hostel und Wohnen) mit ihren unterschiedlichen Außenwirkungen und Schutzbedürftigkeiten Nutzungskonflikte sowohl im eigenen Grundstücksbereich als auch in Bezug auf die Nutzungsbestän- de in der Umgebung erwarten ließ. Zudem musste sichergestellt werden, dass durch die bestehende Altlastensituation und die benachbarte Druckerei der Lausitzer Rundschau sowie den angrenzenden Stadtring keine unzulässigen Beeinträchtigungen der im äußeren Bereich des eh. JVA-Geländes geplanten Wohnnutzungen ausgehen. Der umfassende Abgleich dieser hier aufgezeigten Belange konnte nur über ein förmliches Planverfahren (Bebauungsplan) mit der Abwägung aller im Beteili- gungsverfahren zu ermittelnden öffentlichen und privaten Interessen herbeigeführt werden.

Folgerichtig wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Bautzener Straße (eh. JVA) im Juni 2008 durch die Stadtverordnetenversammlung Cottbus gefasst.

Mit diesem Bebauungsplan soll zudem die Entwicklung einer Gedenk- und Begegnungsstätte durch den Menschenrechtszentrum Cottbus e.V. (MRZ) gesichert werden. Der Verein befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum eines, mit einer ehemaligen Mannschaftsunterkunft bebauten Grundstückes im östlichen Teil des Plangebietes. Dieses Grundstück wurde seitens des Landes vor Veräußerung an den Privateigentümer aus der Liegenschaft herausgetrennt. In diesem Gebäude soll- te ursprünglich eine Einrichtung zur Aufarbeitung der Historie der JVA eingerichtet werden.

Zwischenzeitlich hat sich die Zielstellung des Menschenrechtszentrums dahingehend geändert, als dass aufbauend auf erfolgreichen Grundstücksverhandlungen mit dem Privateigentümer der ehe- maligen JVA aus dem Sommer 2010 nunmehr der gesamte mit der Mauer gefasste Kernbereich der Haftanstalt zur Gedenkstätte umgewidmet werden soll. Der entsprechende Grundstückskaufvertrag ist bereits abgeschlossen. Das Grundstück der eh. Mannschaftsunterkunft wurde als Tauschmasse in das Grundstücksgeschäft eingebracht. Die Randbereiche des JVA-Grundstückes sollen weiterhin als Einfamilienhausstandorte am Markt platziert werden.

Damit wird der Großteil der Liegenschaft der ehemaligen JVA einer Entwicklung als Gemeinbedarfs- fläche zugeführt.

Das Planerfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes bleibt weiterhin bestehen.

Ein Hauptaugenmerk wird bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auf die Bewältigung potentieller Nutzungskonflikte zu legen sein.

Zudem besteht an der Aktivierung des Areals der ehemaligen Justizvollzugsanstalt (JVA) ein erhebli- ches öffentliches Interesse. Die in diesem innerstädtischen Bereich bestehenden städtebaulichen und funktionalen Defizite werden durch das Bauleitverfahren beseitigt.

  1. Ziele der Bebauungsplanaufstellung gem. § 1 Abs. 6 BauGB

Abgeleitet aus der städtebaulichen Konzeption und einer intensiven Variantenuntersuchung werden folgende städtebauliche Ansätze als vorrangige Ziele der Bauleitplanung formuliert:

  • angemessene Berücksichtigung der Geschichte des Ortes und Einrichtung einer Gedenk- und

Bildungstätte

  • Einbindung des Quartiers in seine Umgebung und Beseitigung der bisherigen Insellage
  • Schaffung von Wohnbaugrundstücken
  • Erhaltung schützenswerter Flora und Fauna

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