3.1. Vorranggebiete
Für die Windenergienutzung werden die Vorranggebiete WEA-Nord, WEA-Mitte und WEA-3 festgelegt. Innerhalb der Vorranggebiete sind raumbedeutsame Windenergieanlagen zulässig; außerhalb sind sie ausgeschlossen.
Für die Windenergienutzung werden die Vorranggebiete WEA-Nord, WEA-Mitte und WEA-3 festgelegt. Innerhalb der Vorranggebiete sind raumbedeutsame Windenergieanlagen zulässig; außerhalb sind sie ausgeschlossen.
Der Mindestabstand der Vorranggebiete zur Wohnbebauung beträgt 800 Meter. Eine Erhöhung des Abstands wird im weiteren Verfahren geprüft.
Die kommunale Wärmeplanung weist Eignungsgebiete für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung (Fernwärme) aus. Die Darstellung hat informatorischen Charakter und begründet keinen unmittelbaren Anschluss- und Benutzungszwang. Bestehende Heizungsanlagen genießen Bestandsschutz.