Planungsdokumente: Schulungsverfahren

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Inhaltsverzeichnis

verordnung

5.3. Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, wurden mit Schreiben vom 04.09.2009 von der Planung unterrichtet. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens äußerten sich 23 Träger zum Bebauungsplan.

Die Stellungnahmen betrafen folgende Sachverhalte:

  • Auskünfte über Leitungsverläufe und mögliche Neuanschlüsse unterschiedlicher Medien
  • Verzicht auf Bebauung mit EFH im unmittelbaren Bereich des Stadtrings
  • Belange des besonderen Artenschutzes
  • die neben der Gartenstraße vorhandenen Seitenstreifen sind als Bestandteil der rechtlich-öffentli- chen Straße zu erhalten
  • Stellplätze für die Nutzung im JVA-Inneren gilt es zu sichern, Klärung des Gästeverkehrs der EFH
  • keine Grünfläche soll als öffentliche Fläche ausgewiesen werden
  • Allgemeinverfügung zum Grundwasser ist zu beachten
  • gefahrlose Befahrbarkeit der Planstraßen durch 3achsiges Müllfahrzeug
  • zentraler Altglasstandort und Sammelplatz für Wertstofferfassung ist im Plangebiet vorzusehen
  • Altlasten, eh. Tankstelle und Leichtflüssigkeitsabscheider
  • Kampfmittelverdachtsfläche
  • Aussagen über Lufthygienesituation und Berücksichtigung BNatSchG im Umweltbericht
  • Konfliktpotential für die EFH entlang der Gartenstraße aufgrund Nachtwertüberschreitung Gewer- belärm

5.4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Das städtebauliche Konzept für das Plangebiet (Vorentwurf) mit Stand vom 21.08.2009 wurde mit seinen voraussichtlichen Auswirkungen der Öffentlichkeit am 27.08.2009 in einer öffentlichen Ver- anstaltung vorgestellt und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Der Termin wurde im Amtsblatt 08/2009 der Stadt Cottbus am 04.07.2009 angekündigt.

Sowohl die anwesenden Bürger als auch die eingereichten Stellungnahmen befürworten eine Neu- ordnung des Gebietes und eine Beseitigung der städtebaulichen Missstände.

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Bürger betrafen folgende Sachverhalte:

  • Überprüfung der Möglichkeit eines Gehweges an der Ostseite der Gartenstraße
  • Wunsch nach Abriss der Gefängnismauer
  • neue Nutzungen sollen keinen dauerhaften Lärm generieren
  • Vorschlag zur Änderung der Verkehrsführung (außerhalb des Geltungsbereiches)
  • Befürwortung zur Neuordnung und Beseitigung der städtebaulichen Missstände
  • Erhalt des Großteiles der JVA verhindert grundlegende Neugestaltung des Gebiets
  • ausreichender Lärmschutz an der Gartenstraße gegenüber der LR wird angezweifelt
  • ein umfassender Ausbau der Anbindung an die Gartenstraße und eine verkehrstechnisch optimier- te Führung der Planstraße A soll untersucht werden
  • Parktaschen entlang der Gartenstraße vor den geplanten Doppelhäusern erscheinen notwendig
  • Verschlechterung der Zufahrtssituation für die LR ist nicht hinnehmbar

Die Hinweise der Bürger flossen, soweit sie für das Bauleitverfahren relevant waren, in die weitere Bearbeitung ein.

5.5. Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, wurden mit Schreiben vom 31.03.2011 von der Planung unterrichtet. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens äußerten sich 14 der 22 angeschriebenen Träger zum Bebau- ungsplan.

Eine Abwägungsrelevanz ergab die Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Es forderte der Empfehlung des Lärmschutzgutachtens zu folgen und zumindest für das Allgemeine Wohngebiet WA 1Lärm neben der Festsetzung von Mindestschalldämmmaßen auch eine zweckmäßige Anordnung von nachtgeschützten Räumen festzusetzen. Darüber hinaus galt es die Ausnahmeregelung der Minderung der festgestzen Bauschalldämmmaße zu klären.

Eine Änderung oder Anpassung der Planung und Festsetzungen ist nicht erforderlich, aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebietes grundsätzlich von einer Lärmvorbelastung ausgegangen wer- den muss, wonach die Wahl der Schallschutzmaßnahmen genau abgewogen und im Verhältnis von Aufwand und Wirkung bewertet werden muss.

Daher werden für das Allgemeine Wohngebiet WA 1Lärm passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Festsetzungen eines bestimmten Schalldämmmaßes getroffen.

Die Kennzeichnung „Lärm“ für das Allgemeine Wohngebiet WA 1Lärm weist in diesem Fall zusätzlich auf die Problematik der Lärmvorbelastung durch Gewerbelärm hin.

Die entsprechenden Textlichen Festsetzungen stellen sicher, dass in den Nachtstunden bei geschlos- senem Fenster ein den Schlaf nicht beeinträchtigender Innenpegel entsprechend der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau gewährleistet wird.

Weiterhin wird sichergestellt, dass durch den Einbau von schallgedämmten mechanischen Lüftungs- anlagen trotz geschlossenen Fensters der Mindestluftwechsel aufrechterhalten wird.

Potentielle Bauherren können somit frei entscheiden, ob sie ihre Schlafräume zur Gartenstraße hin orientieren, damit eventuell nur bei geschlossenem Fenster schlafen können und zugleich Mehrkosten für den Einbau einer Lüftungsanlage aufwenden oder alternativ eine Grundrisslösung mit der Orien- tierung der Schlafräume nach Osten wählen.

Die Festsetzung der Ausnahmezulassung zur Reduzierung der Bauschalldämmmaße zielt auf eine potentielle Änderung der Geräuschemissionen, z.B. durch eine künftige Änderung der Produkti- onsabläufe der Lausitzer Rundschau.

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