4.3. Maßnahmen zur Sicherung der Planung
Maßnahmen zur Sicherung der Planung nach dem BauGB sind nicht erforderlich.
Maßnahmen zur Sicherung der Planung nach dem BauGB sind nicht erforderlich.
Die Bauflächen sind sehr großflächig parzelliert, die Zahl der Grundstückeigentümer ist überschau- bar, so dass eine Teilung der großen Grundstücke in Einzelgrundstücke dem privaten Eigentümer überlassen bleibt. Eine Umlegung gem. §§ 45 ff. BauGB ist nicht vorgesehen.
Der Ausbau der Gartenstraße wird im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanes nicht geregelt. Der Bebauungsplan berücksichtigt für die Gartenstraße jedoch eine angemessene Verkehrsraumbreite von mindestens 10 Metern, welche bei einem zukünftigen Ausbau zur Herstellung eines vorschriftsge- mäßen Straßenquerschnittes notwendig wird.
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche sind Grunderwerbe in einer Größenordnung von rund 320 qm durch die Stadt Cottbus notwendig. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Ver- kehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG) kann der Erwerb dieser Flächen sichergestellt werden. Der Neubau der Planstraße („kleine Bautzener Straße“) im Süden des Geltungsbereichs erfolgt auf der Grundlage der festgesetzten privaten Verkehrsfläche durch den Privateigentümer. Dafür notwen- dige Grundstückszukäufe obliegen dem Träger der Straßenbaumaßnahme.
Für den Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB sind nach den Festsetzungen des B-Planes
Bepflanzungen sowie Gewässern erforderlich.
Die festgesetzten Maßnahmen sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
Die Durchführung und Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan zulässigen Bau- maßnahmen obliegt den privaten Grundstückseigentümern.
Der Stadt Cottbus entstehen lediglich Kosten für den Grunderwerb (Straßenausbau) im Bereich der Gartenstraße. Der Zeitraum für die Durchführung der Straßenbaumaßnahmen ist derzeit nicht kon- kret bestimmbar.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und an- deren öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG)
kann der Erwerb dieser Flächen sichergestellt werden.