Planungsdokumente: Schulungsverfahren

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Inhaltsverzeichnis

verordnung

4.3. Maßnahmen zur Sicherung der Planung

Maßnahmen zur Sicherung der Planung nach dem BauGB sind nicht erforderlich.

4.4. Maßnahmen zur Verwirklichung der Planung

  1. Bodenordnende Maßnahmen

Die Bauflächen sind sehr großflächig parzelliert, die Zahl der Grundstückeigentümer ist überschau- bar, so dass eine Teilung der großen Grundstücke in Einzelgrundstücke dem privaten Eigentümer überlassen bleibt. Eine Umlegung gem. §§ 45 ff. BauGB ist nicht vorgesehen.

  1. Erschließung gem. § 123 BauGB

Der Ausbau der Gartenstraße wird im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanes nicht geregelt. Der Bebauungsplan berücksichtigt für die Gartenstraße jedoch eine angemessene Verkehrsraumbreite von mindestens 10 Metern, welche bei einem zukünftigen Ausbau zur Herstellung eines vorschriftsge- mäßen Straßenquerschnittes notwendig wird.

Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche sind Grunderwerbe in einer Größenordnung von rund 320 qm durch die Stadt Cottbus notwendig. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Ver- kehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG) kann der Erwerb dieser Flächen sichergestellt werden. Der Neubau der Planstraße („kleine Bautzener Straße“) im Süden des Geltungsbereichs erfolgt auf der Grundlage der festgesetzten privaten Verkehrsfläche durch den Privateigentümer. Dafür notwen- dige Grundstückszukäufe obliegen dem Träger der Straßenbaumaßnahme.

  1. Maßnahmen für den Naturschutz gem. § 135a BauGB

Für den Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB sind nach den Festsetzungen des B-Planes

  • Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft,
  • das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und
  • Bindungen für das Anpflanzen und für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen

Bepflanzungen sowie Gewässern erforderlich.

Die festgesetzten Maßnahmen sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

5.5 Kosten und Finanzierung

Die Durchführung und Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan zulässigen Bau- maßnahmen obliegt den privaten Grundstückseigentümern.

Der Stadt Cottbus entstehen lediglich Kosten für den Grunderwerb (Straßenausbau) im Bereich der Gartenstraße. Der Zeitraum für die Durchführung der Straßenbaumaßnahmen ist derzeit nicht kon- kret bestimmbar.

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und an- deren öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG)

kann der Erwerb dieser Flächen sichergestellt werden.

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