2.3. Übergeordnete und angrenzende Planungen
- Landesplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB
Die Stadt Cottbus ist gemäß Ziel 2.7 LEP B-B (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg, in Kraft getreten am 15.05.2009) als Oberzentrum festgelegt und gemäß Ziel 2.8 LEP B-B sollen die Raum- funktionen der Daseinsvorsorge mit überregionaler Bedeutung in diesen konzentriert werden.
8 auf der Grundlage der
„Orientierenden Untersu- chung des Bodenkomparti- mentes“ von pro terra GbR, Juni 2008
Gemäß § 5 Abs. 1 des Landentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007, in Kraft getreten am 01.02.2008) soll die Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden. Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 LEPro 2007 ist Cottbus als ein Zentraler Ort einzustufen.
Weiterhin wird im § 5 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms 2007 auf den Grundsatz „Innen- entwicklung vor Außenentwicklung“ hingewiesen. Dabei soll unter anderem die Reaktivierung von Siedlungsbrachen Priorität haben.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG (Raumordnungsgestz, in Kraft getreten am 30.06.2009) ist der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm sicherzustellen. Insofern sind zur Vorsorge gegen Immissionen, Nutzun- gen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und Beeinträchtigungen auf schutzbedürftige Gebiete (hier das Wohnen) soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich der Geltungsbereich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebietes befindet, die zusammenhängenden Grünbereiche innerhalb des Geltungsbereichs eine Berücksichtigung erhalten und eine städtebauliche Ordnung durch die Planung erreicht wird, entspricht die Planung den Zielen der Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanung.
- Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Cottbus9 gem. § 8 Abs. 2 BauGB
Im Flächennutzungsplan für das Stadtgebiet der Stadt Cottbus (ohne die Ortsteile Groß Gaglow, Gallinchen und Kiekebusch), in der Fassung der 1. Änderung vom April 2004, sind die Flächen des Bebauungsplanes überwiegend als Wohnbauflächen dargestellt. Lediglich der westliche Bereich des Geltungsbereiches, entlang der Gartenstraße, ist aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Druckerei der Lausitzer Rundschau und der daraus resultierenden Immissionen als Mischbaufläche ausgewie- sen.
Mit den getroffenen Darstellungen zur geplanten allgemeinen Art der baulichen Nutzung im FNP wurde das grundlegende Ziel der städtebaulichen Planung verdeutlicht, die zum damaligen Zeitpunkt bereits brach liegende Liegenschaft der Justizvollzugsanstalt Bautzener Straße und die umgebenden Grundstücke einer adäquaten Nachnutzung zuzuführen und in den umgebenden Stadtraum zu integ- rieren, der von Wohnbebauung dominiert wird.
Im Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des FNP 2004 heißt es dazu: „Als Bauflächen für eine Nut- zungsänderung sind solche Bereiche zu definieren, die gegenwärtig im Verhältnis zu ihrer Lagegunst und ihren möglichen Wohnqualitäten nur unzureichend oder fehlgenutzt sind. Hier liegen die wesent- lichen Potentiale für die Entwicklung neuer Wohnstätten mit Arbeitsstättenangebot durch Entwicklung von Wohn- und Mischnutzungen auf Brachflächen.
Neben untergenutzten Bereichen handelt es sich auch um ehemals militärisch genutzte Flächen. Bei- spiele für Nutzungsänderungsbereiche sind: […], ehemalige Justizvollzugsanstalt Bautzener Straße.“
Konkretisierende Darstellungen oder Erläuterungen zur weiteren baulichen Entwicklung des Areals konnten im FNP zum damaligen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden, da die tatsächliche Nachnut- zung bzw. deren zeitliche Abfolge nicht absehbar waren.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der
9 Flächennutzungsplan der Stadt Cottbus vom April 2004
Abbildung 04:
Auszug aus dem FNP der Stadt Cottbus, 2004
Bebauungsplan muss dem FNP damit nicht in allen Einzelheiten entsprechen. Der Rechtsbegriff des Entwickelns ermöglicht es nicht nur, die gesamtstädtisch vorbereitende und damit grobmaschige Pla- nung des Flächennutzungsplanes mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er bietet auch die Option zur Fortschreibung der Planungskonzeption innerhalb der vorgegebenen Grundentschei- dungen.
Die maßgebliche Grundentscheidung des FNP für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes war die bauliche Nachnutzung des brachliegenden JVA-Standortes und seine Integration in den umge- benden Stadtteil.
Zwischenzeitlich wurde der Kernbereich der ehemaligen JVA vom Menschenrechtszentrum Cottbus
e.V. mit der Zielstellung erworben, das Areal zur Gedenk,- Bildungs- und Begegnungsstätte zu entwi- ckeln. Die Baumaßnahmen haben bereits begonnen. Im Bebauungsplan wird das Areal zur Siche- rung der Entwicklung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Menschenrechtszentrum
„ehemalige JVA“ festgesetzt.
Die getroffene Festsetzung des Areals weicht zwar von der Darstellung des FNP als Wohnbauflä- che ab, sie gefährdet jedoch nicht seine Grundkonzeption für den in Rede stehenden Teilbereich. Die Gemeinbedarfsfläche integriert sich in das umgebende Wohngebiet. Die den Kernbereich der ehemaligen JVA umgebenden Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden als Wohn-
bzw. Mischgebiete festgesetzt. Mit der baulichen Entwicklung dieser Teilbereiche wird ein wesentlicher Beitrag zur Weiterentwicklung und Konsolidierung des Wohnstandortes der östlichen Spremberger Vorstadt geleistet.
Insofern wird der Bebauungsplan Bautzener Straße (eh. JVA) aus dem Flächennutzungsplan entwi- ckelt.