- Maßnahmen zur Vermeidung (v) und Minimierung (m)
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von erheblichen Beeinträchtigungen werden folgende Maßnah- men festgesetzt:
v1) Festsetzung von Schalldämm-Maßen nach der schützenswertesten Nutzung „Wohnen“ Zum Schutz der künftig im Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen werden in den All- gemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten Schalldämm-Maße gemäß der am meisten zu schützenden Wohnnutzung festgesetzt.
v2) Erhalt des vorhandenen flächigen Baumbestandes heimischer Arten
Die Ortsbild prägende Baumgruppe im MI 2 ist in ihrem Bestand zu erhalten und bei Abgang nach- zupflanzen.
Zur Minimierung der aus einem hohen Versiegelungsanteil resultierenden Beeinträchtigungen werden Stellplätze für PKW sowie deren Erschließung als teilversiegelte Flächen festgesetzt. Ausgenommen davon sind Altlastenflächen.
m1) Festlegung der maximalen Anzahl , Größe und Teilversiegelung von PKW-Stellplätzen Zur weiteren Minimierung von Versiegelung werden Flächenanteile zur Mindestbegrünung in den Baugebieten sowie der Gemeinbedarfsfläche festgesetzt.
m2) Festlegung einer geringen GRZ für die Baugebiete, Staffelung der GRZ in Abhängigkeit von Lage uns Grünstruktur
- Art und Ausmaß von unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen Nach Vermeidung und Minimierung der erheblichen zu erwartenden Beeinträchtigungen gegenüber der Bestandssituation verbleiben unvermeidbare Mehrbeeinträchtigungen für alle abiotischen und biotischen Schutzgüter durch eine mögliche zusätzliche Versiegelung im Plangebiet.
Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Ausgenommen ist damit die
Überplanung der nach § 34 BauGB zu bewertenden Flächen. Hier ist lediglich der über das bereits zulässige Maß zulässige Eingriff ausgleichspflichtig.
Die Teilfläche WA 6 an der Bautzener Straße wäre nach § 34 BauGB bebaubar. Hier stand bis zur Aufstellung des Bebauungsplans ein viergeschossiger Wohnblock, vergleichbar denen der südlich angrenzenden Wohnbebauung. Für das WA 6 wird in gleichem Umfang (Baufenster) nunmehr eine Neubebauung zugelassen, so dass es zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung, d.h. es zu keinem über das bereits zulässige Maß hinausreichenden Eingriff durch die Festsetzungen des Bebauungs- plans kommt.
Gleichfalls aus der Eingriffsbetrachtung ausgenommen, werden die privaten Bestandsgrundstücke (Doppelhäuser) an der so genannten „kleinen Bautzener Straße“, die künftig als Privatstraße bis an die Gartenstraße herangeführt wird.
Damit ergibt sich ein Betrachtungsbereich von rund 54.208 qm für die Eingriffsermittlung.
Gemäß Eingriffsermittlung ergibt sich eine zu kompensierende zusätzliche Versiegelung von 384 qm im oben beschriebenen Betrachtungsbereich der Eingriffsermittlung.
Die Kompensationsmaßnahmen liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans in den Baugebieten sowie in privaten Grünflächen als Sammelausgleich.
Die private Grünfläche B ist zu entsiegeln (restliche Fundamente) und vollständig als Gehölzfläche zu entwickeln. Das Anpflanzen von flächigen Gehölzpflanzungen bietet Lebensraum für die im Plan- gebiet vorkommenden Tiere, insbesondere für Vogelarten. Als flächige Großgehölze haben diese Anpflanzungen weiterhin prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild und wirken sich positiv auf die Bodenentwicklung sowie das Standortklima aus.
a1) Anpflanzung von standortheimischen Laubbäumen bzw. dichten Gebüschflächen heimi- scher Arten in der Grünfläche B als Sammelausgleich für Neubebauung und Neuversiege- lung in den Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten
Die private Grünfläche A ist vollständig zu entsiegeln und zu begrünen. Es ist eine Rasenansaat vorgesehen, die durch Bäume und Sträucher ergänzt werden kann. Die Ausgleichswirksamkeit ergibt sich aus dem flächigen Zusammenhang. Während die privaten Hausgärten durch Erschließung und nicht genehmigungspflichtige Nebenanlagen zu ca. 10% „gegliedert“ werden, ist die private Grün- fläche vollständig und zusammenhängend zu begrünen.
a2) Anlage einer zusammenhängenden, vollständig zu begrünenden privaten Grünfläche A Als Kompensationsmaßnahme mit positiven Auswirkungen auf alle Schutzgüter sind 30% der zu be- grünenden Grundstücksanteile in den Baugebieten mit Gehölzen (Sträucher, Bäume sind möglich) zu begrünen. Die Kompensationswirkung liegt insbesondere in der Wiederherstellung von Lebensraum für die Avifauna in Form von Trittsteinbiotopen sowie der Schaffung von Grünflächen in den Neubau- gebieten.
a3) Quantitative und qualitative flächige Mindestbepflanzung in den Baugebieten Stellplatzanlagen von mehr als vier PKW-Stellplätzen bilden in der Regel größere versiegelte Flächen, die sich negativ auf das Landschaftsbild sowie den Naturhaushalt auswirken. Mit standortheimischen Baumpflanzungen, welche neuangelegte Stellplatzanlage gliedern, werden oben genannte Beein- trächtigungen kompensiert.
a4) Anpflanzung von Laubbäumen zur Gliederung von großflächigen Stellplatzanlagen