Planungsdokumente: Schulungsverfahren

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Inhaltsverzeichnis

verordnung

3.3.4. Umweltprognose

  1. „Nullvariante“ (Status-quo-Prognose)

Ausgehend von der im Jahr 2002 erfolgten Nutzungsaufgabe der JVA wäre mit einem weiteren Brachliegen der Liegenschaft oder alternativ mit einer sukzessiven Nachnutzung der Gebäude als Gewerbe- oder Dienstleitungsflächen zu rechnen gewesen. Mit Nachnutzung der Bestandsgebäude wäre eine Wiederaufnahme der Pflege der Freiflächen, d.h. ein Ende der natürlichen Sukzession mit Auswirkungen auf die Lebensraumfunktionen für Flora und Fauna einher gegangen.

Ausgehend von dem Status der Nutzungsaufgabe wäre die Fläche weiter der natürlichen Sukzession unterworfen, die über einen längeren Zeitraum voranschreitend bis zu stadtwaldartigen Flächen auf unversiegeltem Boden führen würde.

3.3.4.1. Umweltauswirkungen des Vorhabens

Unter Berücksichtigung der in 4.3.2 beschriebenen Umweltauswirkungen sowie der in 4.3.3 darge- stellten umweltrelevanten Maßahmen sind die Auswirkungen der Planungen des B-Planes „Bautzener Straße (eh. JVA) “ wie folgt zu bewerten.

Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen

Zum Schutz der im Plangebiet Wohnenden und Beschäftigten vor Verkehrslärm werden für die Misch- und allgemeinen Wohngebiete Schalldämm-Maße für die Gebäude festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Schalldämm-Maße wurden die Vorbelastungen aus den umgebenden Ver- kehrsflächen sowie dem angrenzenden Gewerbelärm der Lausitzer Rundschau berücksichtigt (vgl. Schalltechnische Untersuchung der Eurofins-AUA GmbH)

Da es sich um eine Lärmprognose für eine städtebauliche Planung handelt, sind die Festlegungen der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zu berücksichtigen. Im Beiblatt dieser DIN sind Ori- entierungswerte für eine angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung entsprechend § 50 BImSchG und § 1 BauGB enthalten.

Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind keine Grenzwerte, die zwangsweise einzuhalten sind und bei deren Überschreitung bestimmte Konsequenzen vorgegeben sind. Ihre Einhaltung bzw. Überschreitung ist jedoch gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz im Interesse gesunder Wohnbedin- gungen möglichst weitestgehend anzustreben.

Im Ergebnis werden laut Gutachten die Orientierungswerte der DIN 18005 an den zum Stadtring und zur Gartenstraße exponierten Fassaden meist tags und nachts überschritten (vgl. Tabelle zur Lärmbelastung). Für die Lärmpegelbereiche IV bis V werden daher zusätzliche Schallschutzmaß- nahmen für die Außenbauteile der Gebäude ausgehend von der schützenswertesten Nutzungsart Wohnen festgesetzt. Damit wird den Vorgaben zu gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen im Plan- gebiet Rechnung getragen. Alternativ wurde eine Verlängerung der Lärmschutzwand am Stadtring durch die Gutachter untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass auch ein schallab- schattendes Hindernis in einer Gesamtlänge von 215 m und einer Höhe von 3 m über Geländeni- veau (d.h. Niveau des Stadtrings) nicht ausreichend vor Straßenverkehrsgeräuschen schützen würde. Eine Lärmschutzwand würde zudem nur geringe bis unwesentliche schallabweisende Wirkungen für größere Nachweishöhen (die Berechnung basiert auf Nachweisorten in 4 m Höhe) bedeuten. Es werden daher geeignete Maßnahmen wie Gebäudeanrodnung, Grundrissanordnung und bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorgeschlagen, um die Orientierwerte der DIN 18005 zu erreichen.

Für die Nutzbarkeit der Freiflächen können die Lärmbelastungen am Tag herangezogen werden. Die- se werden in den Mischgebieten sowie den der Lausitzer Rundschau gegenüberliegenden Grundstü- cken des WA 1Lärm, den Allgemeinen Wohngebieten WA 4 und 5 sowie dem WA 6 an der Bautzener Straße überschritten. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1Lärm, WA 4 und WA 5 gilt es durch eine sinnvolle Gebäudeanordnung oder alternativ durch eine Lärm mindernde Gestaltung in den Außen- anlagen eine attraktive Nutzbarkeit der Gärten zu ermöglichen. Die Freiflächen des WA 6 werden aufgrund des geplanten Mietwohnraums vorraussichtlich weniger intensiv genutzt. Dennoch ist auch hier durch eine entsprechende Gestaltung die Attraktivität und Nutzbarkeit der Gemeinschaftsfläche

anzustreben. Für die künftig mit Einzel- oder Doppelhäusern bestandenen Grundstücke in den Allge- meinen Wohngebieten WA 2, WA 2.1, WA 3 und WA 3.1 gibt es keine Überschreitung der Orientie- rungswerte tags.

Die im Plangebiet vorhandenen Altlastenflächen stellen in ihrer ausgewiesenen Nutzung keine Ge- fahr für die im Plangebiet wohnende und arbeitende Bevölkerung dar. Die im WA 3 liegende Altlast (unterirdische Tanks) ist gemäß Gutachten bzw. Vorgaben der Unteren Abfall- sowie Wasserbehörde zu sanieren. Die noch vorhandenen Tanks sind zu leeren, zu reinigen und nach Sachverständigen- prüfung offiziell stillzulegen. In Abhängigkeit der nachfolgenden Nutzung/Bebauung sind die Tanks zu heben oder ggf. zu verfüllen. Durch eine ordnungsgemäße Bergung der Bodentanks ist von keiner Nutzungseinschränkung auszugehen - auch für eine sensible Nutzung, wie das Wohnen besteht dann keine Einschränkung. Die entsprechende Stilllegungsanzeige ist der Unteren Wasserbehörde vorzule- gen.

Die Fläche mit dem Grundwasserschaden liegt zum überwiegenden Teil in der privaten Grünfläche B, die nicht öffentlich zugängig und auch nicht zur Gartennutzung ausgewiesen ist. Vielmehr ist die Fläche mit einer Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft belegt und wird dicht mit Großgehölzen bepflanzt. Zum Schutz der Pflanzung sowie zum Schutz der Anwohner sollte die Fläche eingezäunt werden. Der im Mischgebiet MI 2 liegende Teil der Altlasten- fläche, sollte zum Schutz der Bewohner als Stellplatzfläche versiegelt werden.

Die außerhalb des Plangebietes verursachte Grundwasserbelastung durch den ehemaligen Potsda- mer Chemikalienhandel bedingt ein Verbot der Grundwassernutzung in Teilen des Plangebietes per Allgemeinverfügung. Damit wird dem Schutz der Bevölkerung Rechnung getragen.

Schutzgüter Boden und Wasser

Bei Verwirklichung des B-Plans kommt es infolge einer innenstadttypischen intensiven Nutzung und Versiegelung zu bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen.

Nach Durchführung der Minimierungsmaßnahmen mittels Festsetzung von Anteilen nicht überbau- barer Flächen verbleiben zusätzliche Beeinträchtigungen im Vergleich zur Ausgangssituation für die Schutzgüter Wasser und Boden, die über zugeordnete Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zu kompensieren sind.

Der Grundwasserschaden durch die im Grundwasser befindlichen LCKW konnte bislang nicht ab- schließend dem ehemaligen Leichtflüssigkeitsabscheider zugeordnet werden. Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Beprobungen weisen zwar abnehmende Werte für die leichtflüchtigen chlo- rierten Kohlenwasserstoffe auf, das Niveau (die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte) ist jedoch nach wie vor sehr hoch. Von Seiten der zuständigen Fachbehörden wird ein 6-jähriges Monitoring vorgeschlagen oder alternativ könnten weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die Konta- minationsquelle eindeutig zu lokalisieren.

Als weitere Belastung des Wasserhaushalts im Plangebiet kommt die Kontaminierung des Grundwas-

sers durch den ehemaligen Potsdamer Chemikalienhandel hinzu. Die Quelle befindet sich jedoch

außerhalb des Plangebietes im Bereich des heutigen Parkplatzes am Stadtring (Parzellenstraße).

Klima/ Lufthygiene

Mit der Umsetzung des B-Plans kann der klimatisch wirksame Baumbestand erhalten oder ersetzt werden, die nachteilige Auswirkungen aus dem hohen Versiegelungsanteil anteilig kompensieren. Ebenso kann sich der zu begrünende Flächenanteil in den Mischgebieten und den Allgemeinen Wohngebieten mittels geeigneter Pflanzungen mit einem hohen Biovolumen klimatisch positiv auswir- ken. Eine positive Auswirkung auf die lufthygienische Belastung durch den Stadtring hat die flächige Gehölzpflanzung in Anschluss an das Stadtwäldchen außerhalb des Plangebiets. Die dichten waldar- tigen Bestände mit einem hohen Biovolumen filtern die Luft und wirken damit positiv auf die angren- zenden Wohn- und Mischgebiete. Insgesamt ist die lufthygienische Situation dennoch als belastet

zu bewerten. Ein Rückgang der Belastung kann mittel- bis langfristig durch eine verkehrstechnische Entlastung der Innenstadt sowie durch modernere Fahrzeuge erreicht werden.

Für die Gemeinbedarfsfläche ist die maximale Versiegelung auf den Bestand festgesetzt. Aufgrund

des vorliegenden Nutzungskonzeptes ist davon auszugehen, dass die bestehenden Grünflächen weitestgehend erhalten bleiben, so dass von keinem nennenswerten Verlust von klimatisch wirksamen Biovolumen auszugehen ist. Sollten größere KfZ-Stellplatzanlagen auf vorhandenen unversiegelten Freiflächen entstehen, sind diese mit Bäumen zu gliedern, die sich positiv auf Klima sowie Lufthygiene am Standort auswirken. Die Neuversiegelung wäre zusätzlich durch eine entsprechende Entsiegelung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche zu kompensieren. Exakte Prognosen sind jedoch derzeit aufgrund

der fehlenden Freiflächenplanung nicht möglich.

Schutzgüter Pflanzen und Tiere

Mit der Entwicklung gemäß Bebauungsplan gehen folgende Veränderungen der Lebensräume für Pflanzen und Tiere infolge der Neuordnung im Gebiet einher.

BestandPlanung
Biotoptypen hoher Wertigkeit:560 qm4.498 qm
Biotoptypen mittlerer Wertigkeit:21.552 qm6.166 qm
Biotoptypen geringer Wertigkeit:3.113 qm14.356 qm
Biotoptypen ohne Wert (für die Flora):28.804 qm28.509 qm

Infolge der Umnutzung des ehemaligen inneren JVA-Geländes sowie der Neubebauung auf den Flächen außerhalb der Mauer kommt es zu einem hohen Verlust an ruderalen Brachen mittlerer Wertigkeit. Diese werden teilweise durch Neuanpflanzungen von Sträuchern in den Privatgärten kompensiert. Der überwiegende Teil der neu anzulegenden Privatgärten wird jedoch auch dauerhaft aufgrund von Nutzungs- und Pflegeintensität einen geringeren ökologischen Wert haben. Neuer hochwertiger Lebensraum wird durch die flächige Gehölzpflanzung im Norden des Plangebiets (Grünfläche B) geschaffen.

Insgesamt steht auch nach Wiederaufnahme der Pflege bzw. Neuanlage von Grünflächen ein ver- gleichsweise hoher Anteil an gut strukturierten Flächen für Flora und Fauna zur Verfügung, so dass es zu keinen nachhaltigen Beeinträchtigungen der biotischen Schutzgüter Arten und Lebensgemein- schaften der Flora und Fauna durch die Umsetzung des Bebauungsplans kommen wird. Besonders geschützte Biotope kommen im Plangebiet nicht vor.

Artenschutz

Für das Plangebiet liegt ein artenschutzrechtliches Gutachten in Form einer Potenzialanalyse vor. Die im Plangebiet vorkommenden besonders geschützten Tiergruppen nach europäischen Recht (die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelar- ten) beschränken sich auf vergleichsweise häufige Vogelarten sowie auf potenzielle kleinere Vorkom- men von Gebäude bewohnenden Fledermausarten. Reptilien wurden nicht gefunden. Alle weiteren Tiergruppen konnten aufgrund der Bestandssituation ausgeschlossen werden.

Baubedingte Tötungen oder erhebliche Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs- und Auf- zuchtphase können durch eine Bauzeitenbeschränkung außerhalb der Wochenstubenzeit der Fleder- mäuse (Anfang April bis Ende August) bzw. Brutzeit (März bis August) ausgeschlossen werden. Durch Abriss- oder Sanierungsarbeiten kann es jedoch zu Lebensraumverlusten (Quartier/Revierverlusten) kommen.

Als Ausweichquartiere können Fledermauskästen, vorgezogen als funktionserhaltende Maßnahme, angebracht werden, um die lokale Population der Fledermäuse nicht zu beeinträchtigen. Diese speziell auf einzelne Arten zugeschnittenen Kästen sind an geeigneten Stellen in der unmittelbaren Umgebung anzubringen. Die Maßnahme ist in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutz- behörde Cottbus nach Überprüfung der vorkommenden Arten vor Baubeginn an den betroffenen Gebäuden durchzuführen.

Die im Plangebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten sind in Freibrüter sowie Gebäudebrüter, die jährlich ihr Nest neu errichten und in Brutvogelarten der Gehölze und Gebäude mit festen Nist- stätten zu unterscheiden.

Baubedingte Tötungen oder erhebliche Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs- und Auf-

zuchtphase können durch eine Bauzeitenbeschränkung außerhalb der Brutzeit (März bis Ende August) ausgeschlossen werden. Die durch den B-Plan vorbereiteten Baumaßnahmen stellen eine vorüberge- hende Störung dar, die während der Brut- und Aufzuchtzeit zu Verbotstatbeständen führt. Die meisten im Untersuchungsgebiet vorkommenden bzw. potentiell vorkommenden Vogelarten sind in Bran- denburg vergleichsweise häufig, so dass von einem guten Erhaltungszustand der lokalen Population auszugehen ist.

Ausgenommen davon ist der Mauersegler, der geeignete Brutstätten jedes Jahr wieder besetzt und dessen Bestand in Brandenburg rückläufig ist. Das Gutachten geht von bis zu 5 Brutpaaren aus, da die hohen Gebäude von 10-15 Tieren umflogen wurden. Sollte der hohe Gebäudekomplex der

ehemaligen JVA saniert werden (Fassaden- und/oder Dachstuhl) könnte es zum Verlust von mehreren Brutplätzen des Mauerseglers kommen. Damit wäre ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gegeben. Aufgrund des rückläufigen Bestands der Art in Brandenburg wäre mit dem Ver- lust eines Fortpflanzungshabitats für möglicherweise 5 Brutpaare eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der lokalen Population gegeben.

Damit eine Ausnahme vom Verbotstatbestand gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben ist, müssen für die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands unbedingt vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden. Dies ist grundsätzlich durch die Schaffung von neuen Brut- plätzen in Form von Nistkästen an geeigneten Stellen im Plangebiet oder der Umgebung möglich. Diese sind aber erst erforderlich, wenn tatsächlich Sanierungsmaßnahmen an der Fassade oder den Dachstühlen vorgenommen werden.

In der Gesamtbetrachtung stehen der Realisierung des Bebauungsplans grundsätzlich keine Ar- tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegen, die nicht mittels Vermeidungsmaßnahmen wie einer Bauzeitenregelung oder vorgezogenen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) überwindbar sind.

Die konkrete Beauflagung erfolgt im Zulassungsverfahren mit der Baugenehmigung bzw. im Rahmen der Bauanzeige. Ein möglicherweise erforderliches Monitoring wird ebenfalls im Rahmen des Zulas- sungsverfahrens festgelegt. Die Tötung von Einzelexemplaren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNAtSchG) sowie die Störung (§ 42 Abs. 1 Nr.21 BNAtSchG) ist durch eine zeitliche Steuerung der Baumaßnahme (au- ßerhalb der Brutzeit zwischen 1. Oktober und 15. April) zu vermeiden. Diese zeitliche Regelung wird gleichfalls im Zulassungsverfahren bestimmt.

Damit sind die Voraussetzungen der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte für die besonders geschützten europäischen Vogelarten sowie Fledermäuse erfüllt und der B-Plan kann vollzogen wer- den.

Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter

Die Neuausweisung von innerstädtischen Wohn- und Mischgebieten auf historisch bedeutsamen Flächen beeinträchtigt die geschichtliche Prägnanz des Vollzugsbereichs der ehemaligen JVA nicht.

Infolge einer Ausweisung von Baufeldern, die zwischen dem eingefriedeten inneren JVA-Gelände und der umgebenden Bebauung vermitteln, wird die sich künftig der Öffentlichkeit öffnende ehemalige Justizvollzugsanstalt in den Stadtkontext integriert.

Der innere Komplex der ehemaligen JVA wird durch die Nutzung durch den Menschenrechtszentrum Cottbus e.V. als Gedenkstätte und damit als öffentliches Kulturgut gesichert.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Der Schlüsselfaktor für die Wechselwirkungen unter den Schutzgütern liegt hier in der Beibehaltung des Versiegelungsgrades bzw. der Umnutzung der Kerngebäude. Infolgedessen werden wichtige Boden-, Wasserhaushalts- und Klimafunktionen dauerhaft im Innenstadtbereich gesichert. Es kommt durch die Umstrukturierung zu Ver- und Entsiegelungen, die auch zum Verlust von Lebensraum für Biotope und Arten führen. Diese werden mittelfristig durch die Neuanlage von Grünflächen kompen- siert.

Diese für alle betrachteten Schutzgüter nachteiligen Auswirkungen können soweit kompensiert wer- den, dass sie zu keinen erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zur Vergleichssituation aus dem

Jahr 2002 vor Nutzungsaufgabe der eh. JVA führen.

3.3.5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsalternativen

Die vorliegende städtebauliche und grünplanerische Konzeption ist das Ergebnis von intensiven Abstimmungsprozessen zwischen der Stadtverwaltung Cottbus als Verfahrensträger, dem ehemaligen Hauptgrundstückseigentümer, der das Gelände der ehemaligen JVA im Jahr 2007 vom Land Bran- denburg erworben hatte, dem Menschenrechtszentrum Cottbus e.V. und der eG Wohnen 1902. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurden mehrere Varianten erstellt und geprüft, wobei

es sich dabei um unterschiedliche Nutzungs- szenarien handelte.

Variante 1

  • Überarbeitung des Investorenkonzeptes

(Überprüfung und Optimierung)

  • Erhalt der JVA und geplante, aber abgemil- derte Nutzung
  • Einfamilienhäuser im Umfeld
  • zwei Durchgangsstraßen als Ost-West-

Verbindung

  • Sekundärnetz aus Fuß- und Radwegen zur

Durchquerung in Nord-Süd-Richtung

Abbildungen 13:

Variante 1 der Vorplanung

Abbildungen 14:

Variante 2 der Vorplanung

Abbildungen 15:

Variante 3 der Vorplanung

Variante 2

  • weniger intensiv genutzter Innenbereich mit

reduziertem Nutzungsspektrum

  • Teilabriss des JVA-Standortes und Dreitei- lung des Gesamtgebietes
  • nördlicher Bereich altersgerechtes Wohnen

in größeren Baukörpern

  • mittlerer Bereich (eh. JVA-Gebäude) Hostel- nutzung gepaart mit Gedenklandschaft
  • südlicher Bereich Ergänzung des Quartiers

Ottilienstr. mit Geschosswohnungsbau

Variante 3

  • Abriss der gesamten Haftanstalt
  • etappenweise Rückbau oder Erhalt einzelner

Gebäude möglich

  • Geometrie der eh. JVA im Stadtgrundriss

erkennbar lassen

  • evtl. erhaltene Mauerteile kombiniert mit

einem Freiflächensystem als Gedenkort

  • Neubebauung mit Einfamilienhäuser

Im Zuge der Variantenuntersuchung wurde der Variante 1 aufgrund des besten Nutzungsspektrums und dem vergleichsweise moderaten Eingriff in Natur und Umwelt der Vorzug gegeben. Sie bildete

die Grundlage für die weitere Planung.

Im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens, nach der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteili- gung, deutete sich der weiter oben beschriebene Eigentumswechsel an, der auf die Planungskonzep- tion erhebliche Auswirkungen hat. Der Menschenrechtszentrum Cottbus e.V. hat den Kernbereich der Haftanstalt mit den Hafthäusern vom Privatbesitzer gekauft.

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