Planungsdokumente: Schulungsverfahren

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Inhaltsverzeichnis

verordnung

2.6. Flächenbilanz

Die Tabellen zeigen die Flächenbilanzen für den B-Plan mit einer Fläche von 58.443,75 qm.

Flächenbilanz im Bestand

GesamtHaupteigentümerPrivatMRZeG Wohnen 1902VersorgerStadt
Gebäude10.243,89 qm3.946,14 qm558,65 qm4.986,64 qm700,00 qm52,46 qm0,00 qm
versiegelt18.639,56 qm9.265,94 qm483,58 qm8.102,82 qm754,33 qm0,00 qm32,89 qm
teilversiegelt962,87 qm452,53 qm0,00 qm510,34 qm0,00 qm0,00 qm0,00 qm
offener Boden28.597,43 qm18.090,97 qm1.279,38 qm7.951,39 qm1.235,48 qm0,00 qm40,21 qm
Gesamt58.443,75 qm31.755,58 qm2.321,61qm21.551,19 qm2.689,81 qm52,46qm73,10qm
Versiegelung 29.846,32 qm 51,07% 13.664,61 qm 1.042,23 qm 13.599,80 qm 1.454,33 qm 52,46 qm 32,89 qm
offen28.597,43 qm 48,93%18.090,97 qm1.279,38 qm7.951,39 qm1.235,48 qm0,00 qm40,21 qm
GRZ0,510,430,450,630,541,000,45
Gesamt58.443,75 qm31.755,58 qm2.321,61qm21.551,19 qm2.689,81 qm52,46qm73,10qm

Flächenbilanz im Entwurf

GesamtGRZ2. GRZüberbaubarversiegeltoffen
Allgemeines Wohngebiet WA 1Lärm2.712,95 qm0,3050%813,89 qm406,94 qm1.492,12 qm
Allgemeines Wohngebiet WA 2, WA 2.12.947,79 qm0,3050%884,34 qm442,17 qm1.621,28 qm
Allgemeines Wohngebiet WA 3, WA 3.17.840,59 qm0,3050%2.352,18 qm1.176,09 qm4.312,32 qm
Allgemeines Wohngebiet WA 42.170,02 qm0,3050%651,01 qm325,50 qm1.193,51 qm
Allgemeines Wohngebiet WA 51.430,54 qm0,4050%572,22 qm286,11 qm572,22 qm
Allgemeines Wohngebiet WA 61.914,14 qm0,4050%765,66 qm382,83 qm765,66 qm
Mischgebiet MI 1, MI 1.13.020,71 qm0,60-1.812,43 qm-1.208,28 qm
Mischgebiet MI 2, MI 2.15.759,41 qm0,60-3.455,65 qm-2.303,76 qm
Gemeinbedarfsfläche21.512,23 qm0,65-13.986,39 qm-7.531,14 qm
Versorger52,46 qm1,00-52,46 qm--
Grünfläche6.104,59 qm--6.104,59 qm
Straße privat2.754,48 qm-2.754,48 qm-
Straße öffentlich223,84 qm-223,84 qm-
Gesamt58.443,75 qm25.342,76 qm5.997,96 qm27.103,03 qm

Versiegelung offen31.340,72 qm 53,63% 27.103,03 qm 46,37%
GRZ0,54
Gesamt58.443,75 qm

zusätzliche Versiegelung gegenüber Bestand 1.494,40 qm

3. UMWELTBERICHT

3.1. Rechtliche Grundlagen

Mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/42EG vom 27.06.2001 (sog. Plan-UP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden. Zur Prüfung und zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist bei Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung, die nicht dem § 13a BauGB unterliegt, eine Umwelt- prüfung (UP) durchzuführen (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB).

Die Umweltprüfung als Regelverfahren wurde dabei in die bestehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung integriert. Sie führt nunmehr als einheitliches Trägerverfahren die planungsrechtlich relevanten Umweltverfahren zusammen.

Nach § 2 Abs. 4 BauGB gewährleistet die Umweltprüfung die systematische und rechtliche Aufberei- tung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials.

Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2a BauGB in Verbindung mit der Anlage zu

§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB nach durchgeführter frühzeitiger Behördenbeteiligung in dem nachfol- genden Umweltbericht dokumentiert.

Der Umweltbericht wird entsprechend der Anlage zum BauGB gegliedert.

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